Bei der Bestimmung des Trennungsunterhaltes für Ehen, in der die Eheleute räumlich nicht zusammenlebten, ist die Dauer der Ehe und die Haushaltsführung ohne Relevanz. Darüber entschied nun das OLG Frankfurt am Main.
Eine Frau lebte nach Eheschließung noch bei ihren Eltern, während ihr Mann in einer anderen Stadt wohnte. Nach nur einjähriger Ehezeit wollten sich die Ehegatten scheiden lassen. Die Ehefrau beantragte Trennungsunterhalt, den der Ehegatte verweigerte. Denn mangels Zusammenwohnens hätte es an der häuslichen Gemeinschaft gefehlt. Indem beide Ehegatten ihren Lebensunterhalt selbst bestritten hätten, würde es an den Voraussetzungen eines Trennungsunterhaltsanspruches fehlen. Das OLG Frankfurt am Main war jedoch gegenteiliger Ansicht (Beschl. v. 12.07.2019 – 4 UF 123/19).
Bei der Bestimmung der Höhe des Trennungsunterhaltes wird auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Dabei ist relevant, wodurch diese Verhältnisse geprägt wurden. Für den Anspruch vor der Scheidung ist die Dauer der Ehe dabei ohne Bedeutung.
Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sei nach dem OLG ein vorheriges Zusammenleben keine Voraussetzung. Eine bestehende Lebensgemeinschaft müsse nicht vorliegen. Durch die Eheschließung ergebe sich eine „latente Prägung“ der ehelichen Lebensverhältnisse, die sich aus den Einkommensverhältnissen der Eheleute ergeben würde. Demnach wäre vorliegend der Trennungsunterhaltsanspruch zu bejahen.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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