Das Familienrecht ermöglicht Eheleuten, mit einem Ehevertrag vom Gesetz abweichende Regelungen für ihre Ehe zu vereinbaren. Aber nicht sämtliche Vereinbarungen sind wirksam.
In einem neueren Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 20UF 7/14) setzt sich das Gericht mit den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit bei Eheverträgen auseinander. Dabei skizziert es drei Varianten, in denen objektiv eine Sittenwidrigkeit gegeben ist. Gleichzeitig verdeutlicht es jedoch, dass zwingend auch ein subjektives Sittenwidrigkeitselement vorliegen muss.
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