Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren ist eine endgültige Regelung. Auch wenn ein Ehepartner nach Durchführung des Versorgungsausgleiches stirbt, kommt eine Rückabwicklung nur in engen Grenzen in Betracht. Ausgeschlossen ist diese, wenn der begünstigte Ehegatte die Rente bereits länger als drei Jahre bezogen hat.
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