Nach der Trennung kommt es häufig zu einseitigen Abhebungen vom Konto der Kinder – Das kann zu Rückzahlungsansprüchen führen.
Wenn Eltern sich trennen, hat dies oftmals weitreichende Folgen für den Unterhalt. Meist lebt das Kind nur bei einem Elternteil und der andere ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Doch wie sieht das beim sogenannten Wechselmodell aus?
Die Düsseldorfer Tabelle wird in Bezug auf die Selbstbehalte ab dem 01.01.2015 geändert. Keine Veränderung wird in Bezug auf die Unterhaltshöhe vorgenommen.
Immer mehr Eltern teilen sich die Betreuung des Kindes. Wer aber keine 50/50 Teilung, also kein Wechselmodell lebt, zahlt zusätzlich den vollen Kindesunterhalt.
Verlangt ein Kind, das sich in einer Ausbildung befindet, Unterhalt von den Eltern, stellt sich immer wieder die Frage, ob das Kind verpflichtet ist, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Das Wechselmodell ist ein Betreuungsmodell, von dem immer mehr Eltern Gebrauch machen. Dabei teilen sich die Eltern nach einer Trennung die Betreuung der Kinder hälftig, so dass die Kinder ihren Lebensmittepunkt nicht mehr ausschließlich bei einem Elternteil haben. Wie verhält es sich aber mit dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld bei solch einem Modell?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der unterhaltspflichtige Vater darauf berief, wegen Arbeitslosigkeit keinen Kindesunterhalt leisten zu können.
Muss sich ein Student, der seinem Kind gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die ihn zur Zahlung des Unterhaltes befähigen würden?
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 06.03.2008 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.
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