Bei der Bestimmung, wem das Geld auf dem Sparbuch gehört, kommt es auf den erkennbaren Kundenwillen bei Kontoeröffnung an, so der Bundesgerichtshof.
Eltern hatten im Fall vor dem BGH (Beschl. v. 17.07.2019 – XII ZB 425/18) nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ein Sparbuch angelegt. Dieses wurde auf den Namen der Tochter eingerichtet. Fast 10 Jahre später trennten sich die Eltern. Danach hob der Vater, der im Besitz des Sparbuches war, eine Summe von 17.300,00 € ab. Dies entsprach fast dem gesamten Wert des Sparbuches. Seiner Tochter übergab er das Sparbuch mit den restlichen 300,00 €. Anschließend machte die Tochter einen Erstattungsanspruch gegen ihren Vater geltend.
Das Amtsgericht in der ersten Instanz sprach der Tochter den Erstattungsanspruch zu. Auf Beschwerde des Vaters hin wurde der Antrag jedoch vom OLG zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass es auf den Besitz des Sparbuches ankäme. Weil der Vater Besitzer des Sparbuches war, hätte die Tochter keinen Erstattungsanspruch.
Nach dem BGH sei hier zu differenzieren. Im Verhältnis von Großeltern und Enkeln könnte auf den bloßen Besitz abgestellt werden. Dies würde jedoch nicht dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprechen. Hier seien alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Durch den Sparvertrag begründen Eltern ein Treuhandverhältnis zugunsten des Kindes. Demnach sei zu prüfen, ob die Eltern die Verfügungsgewalt über das angelegte Geld behalten wollten. Vorliegend hatte das OLG dies nicht geprüft, sodass der BGH den Fall zur Klärung dorthin zurückverwies.
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