Um einen Zugewinnausgleichsanspruch zu reduzieren, sind Schenkungen zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorteilhaft. Aber wie gelingt der Nachweis?
Der Zugewinnausgleich soll lediglich das Vermögen zwischen den Ehegatten ausgleichen, das in der Ehe erwirtschaftet wurde. Schenkungen von Dritten gehören nicht dazu, denn diese wurden nicht von den Eheleuten erwirtschaftet. Sie werden daher dem Anfangsvermögen des Ehegatten hinzugerechnet und reduzieren damit den Zugewinnausgleich. Schenkungen sind daher von besonderer Bedeutung.
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Großmutter ihrer Enkelin einen Betrag von 20.000 DM überwiesen. Diesen Betrag machte diese nun gegenüber dem Ehemann als Schenkung geltend.
Die Ehefrau legte einen Kontoauszug vor, der eine entsprechende Überweisung der Tante an sie bestätigt. Dagegen wendete der Ehemann ein, die Ehefrau habe damit zwar den Zahlungseingang nachgewiesen, nicht aber, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, weil die Überweisung mit dem Betreff „Umbuchung“ erfolgt sei.
Das OLG Brandenburg war auch nicht überzeugt (Beschl. v. 20.01.2020 – 9 UF 168/19). Ein Zahlungseingang sei nicht bereits als Schenkung anzusehen, nur weil kein anderer Grund für die Überweisung ersichtlich sei. Wer geltend macht, dass eine Schenkung in seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei, habe nicht nur den Empfang als solchen darzutun und zu beweisen, sondern auch, dass die Zuwendung schenkweise erfolgt sei. Diesen Beweis konnte die Ehefrau nicht führen.
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