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Schenkungen reduzieren den Zugewinnausgleich – reiner Zahlungseingang reicht nicht als Nachweis

Um einen Zugewinnausgleichsanspruch zu reduzieren, sind Schenkungen zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorteilhaft. Aber wie gelingt der Nachweis?

Die Schenkung fällt unter das privilegierte Anfangsvermögen

Der Zugewinnausgleich soll lediglich das Vermögen zwischen den Ehegatten ausgleichen, das in der Ehe erwirtschaftet wurde. Schenkungen von Dritten gehören nicht dazu, denn diese wurden nicht von den Eheleuten erwirtschaftet. Sie werden daher dem Anfangsvermögen des Ehegatten hinzugerechnet und reduzieren damit den Zugewinnausgleich. Schenkungen sind daher von besonderer Bedeutung.

Großmutter überwies der Enkelin 20.000,- DM

Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Großmutter ihrer Enkelin einen Betrag von 20.000 DM überwiesen. Diesen Betrag machte diese nun gegenüber dem Ehemann als Schenkung geltend.

Die Ehefrau legte einen Kontoauszug vor, der eine entsprechende Überweisung der Tante an sie bestätigt. Dagegen wendete der Ehemann ein, die Ehefrau habe damit zwar den Zahlungseingang nachgewiesen, nicht aber, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, weil die Überweisung mit dem Betreff „Umbuchung“ erfolgt sei.

Der Zugang einer Zahlung an sich ist noch kein Nachweis einer Schenkung

Das OLG Brandenburg war auch nicht überzeugt (Beschl. v. 20.01.2020 – 9 UF 168/19). Ein Zahlungseingang sei nicht bereits als Schenkung anzusehen, nur weil kein anderer Grund für die Überweisung ersichtlich sei. Wer geltend macht, dass eine Schenkung in seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei, habe nicht nur den Empfang als solchen darzutun und zu beweisen, sondern auch, dass die Zuwendung schenkweise erfolgt sei. Diesen Beweis konnte die Ehefrau nicht führen.

 

 

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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