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Schenkung der Schwiegereltern für Immobilienkredit – was kann zurückgefordert werden?

Schwiegervater forderte Geldzuwendungen vom Schwiegersohn zurück

In seinem Beschluss vom 26.11.2014, X II ZB 666/13 hat der BGH entschieden, dass bei Schenkungen der Schwiegereltern für den Immobilienkredit der Schwiegerkinder nach einer Scheidung nur der Tilgungsanteil zurückgefordert werden könne. Mit dem Zinsanteil würde der laufende Lebensunterhalt bestritten, so dass eine Berechtigung zur Rückforderung für diesen Anteil nicht bestehe.

Ein Schwiegervater klagte gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn auf Erstattung bzw. Rückgewähr einer auf das Konto des Schwiegersohn gezahlten Geldzuwendung zur Finanzierung eines Hausgrundstückes, das hälftig seiner Tochter und hälftig dem ehemaligen Schwiegersohn gehörte. Die Geldzuwendung erfolgte in monatlichen Raten. Im Anschluss an die Scheidung seiner Tochter übertrug der Schwiegersohn seiner Ex-Frau sein Miteigentum an dem Hausgrundstück gegen Zahlung eines Geldbetrages und Übernahme der Restverbindlichkeiten.

Der Schwiegervater klagte zunächst vor dem Amtsgericht Brühl (Entscheidung vom 09.04.2013 – 32 F 1/12) aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Frau auf die Rückgewähr des an den Schwiegersohn gezahlten Betrages. Das Amtsgericht sprach dem Schwiegervater lediglich einen Betrag einer einzigen weiteren Zuwendung in Höhe von € 852,15 zu. Der Schwiegervater legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln (Entscheidung vom 21.11.2013 – 12 UF 51/13) ein. Ihm wurden weitere € 12.700,- an den Schwiegersohn getätigte monatliche Zahlungen im Zeitraum von 1997 bis 2008 zugesprochen.

Der Schwiegersohn legte daraufhin Beschwerde beim BGH ein und forderte Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Er behauptete, die während der Ehe zugeflossenen Beträge seien nur seiner Ex-Frau zugutegekommen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und an dieses zur abschließenden Beurteilung zurückverwiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass es für die abschließende Klärung weiterer Feststellungen bedürfe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Zuwendungen der Schwiegereltern im vorliegenden Fall nicht lediglich der Tochter zugutekämen. Sie erhöhten das Einkommen der Familien insgesamt. Diese Geldzuwendungen hätten den Schwiegersohn ebenfalls bereichert. Der Schwiegervater forderte lediglich die hälftigen Beträge der Zuwendungen zurück. Insofern sei die Tochter als mittelbare Empfängerin der Zuwendungen mitbedacht worden, so der Bundesgerichtshof.

Weiterhin stellt der BGH klar, dass es sich bei solchen Zuwendungen der Schwiegereltern um eine Schenkung i.S.d. § 516 I BGB handelt, worauf die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB anwendbar seien. Geschäftsgrundlage sei nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien, sowie der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellung der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaue. Folglich seien im vorliegenden Fall der Bestand der Ehe zwischen der Tochter und dem Schwiegersohn und die Vorstellung, dass die Zuwendungen dauerhaft ihrer Tochter zugutekommen die Geschäftsgrundlage, auf Grund deren die Geldzuwendungen erfolgten. Die Geschäftsgrundlage falle dann weg, wenn das Kind in der Folge der Scheidung nicht mehr im vorgestellten Umfang profitiere. Die Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertige jedoch noch keine Vertragsanpassung.

Entscheidend sei zudem, dass es den Schwiegereltern unzumutbar sein müsse, am unveränderten Schenkungsvertrag festzuhalten. Die Unzumutbarkeit sei im jeweiligen Fall gesondert festzustellen. Kriterien hierfür seien unter anderem die Einkommensverhältnisse der Schwiegereltern und des ehemaligen Schwiegerkindes, sowie der Umfang der geleisteten Zuwendungen und die beim Schwiegerkind noch vorhandene Bereicherung.

Zentrale Entscheidung des Bundesgerichtshofes in diesem Beschluss ist, dass demnach nur der Tilgungsanteil zurückgefordert werden kann. Nur die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten stellten eine Vermögensbildung dar. Demgegenüber werde mit dem Zinsanteil Kosten des laufenden Lebensunterhaltes bestritten. Diese könnten nicht zurückgefordert werden.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung des BGH dahin gehend, dass nur der Tilgungsanteil zurückgefordert werden kann, kann im Einzelfall dazu führen, dass sich der Betrag, der zurück gefordert werden kann, drastisch verringert. Es muss also jeweils geklärt werden, zu welchen Teilen Darlehensverbindlichkeiten und Zinsen durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden. Je nach aktueller allgemeiner Finanzsituation können die Zinsen bei einer Kreditfinanzierung einen durchaus beträchtlichen Anteil ausmachen.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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