Erneut hat der Bundesfinanzhof über die Frage der Absetzbarkeit von Scheidungskosten und Prozesskosten entschieden (BFH Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16)
Regelmäßig entstehen durch ein Scheidungsverfahren Kosten für die Beteiligten. Muss ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen machen als die Mehrzahl der gleichgestellten Steuerpflichtigen, so kann er den Teil der Aufwendungen, die den zumutbaren Rahmen übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen lassen. Zwangsläufig sind die Kosten, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Prozesskosten können jedoch in der Regel nicht abgezogen werden und sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Ausnahmsweise wird dies doch angenommen, wenn der Kläger oder die Klägerin Gefahr läuft, durch den Prozess ihre Existenzgrundlage zu verlieren oder ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr abdecken zu können. Ein Scheidungsverfahren stellt einen Rechtsstreit i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG dar. Unter der Existenzgrundlage versteht man die materielle Lebensgrundlage, also messbare wirtschaftliche Umstände. Immaterielle Schäden wie seelische Schäden werden nach dem BFH nicht abgedeckt.
Somit haben sich Betroffene darauf einzustellen, dass sie diese Aufwendungen nicht in Abzug bringen können. In Hinblick auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, die die Kosten bei Gefährdung der Existenz übernimmt, scheint die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten unter den geschilderten Gesichtspunkten kaum noch möglich. Auch wenn die Scheidung einer ehelichen Lebensgemeinschaft steuerlich große Auswirkungen hat, wird die Scheidung bei der Abzugsfähigkeit nur sehr selten berücksichtigt.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
Mehr über Rechtsanwältin Christine Andrae
Rechtsanwaltskanzlei Andrae
Hohenzollernring 50
50672 Köln
Fon: 0221 / 420 744 – 0
Fax: 0221 / 420 744 – 11
Kontaktformular
Rückrufservice
Bürozeiten:
Mo-Fr 9.00-13.00 u. 14.00-18.00
Termine nach Vereinbarung