Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll.
Die Eltern streiteten über eine sorgerechtliche Entscheidung. Eine Kinderärztin hatte die Frühförderung eines Kindes empfohlen, der der Vater nicht zustimmte. Darauf beantragte die Mutter beim Familiengericht, diese Frage allein entscheiden zu dürfen. Weil sie sich keinen Anwalt leisten konnte, beantragte sie dafür VKH. Das in der Sache zuständige Amtsgericht (AG) wollte zunächst wissen, ob es eine gemeinsame Beratung der Eltern beim Jugendamt gegeben habe, was nicht der Fall war. Im weiteren Verlauf stimmte der Vater außergerichtlich der Frühförderung zu und erklärte, er sei nie dagegen gewesen, sondern habe sich nicht gut informiert gefühlt.
Damit war das Verfahren erledigt, aber die Kosten des Anwalts der Mutter waren noch offen. Diese Kosten bekam die Mutter auch nicht von der Staatskasse – nicht nach dem AG und nicht nach dem OLG erstattet. Auch laut dem OLG Brandenburg (Beschl. v. 15.11.2021 – 13 WF 189/21) sei es mutwillig gewesen, sofort zu klagen, statt zuerst kostenfreie Angebote – beispielsweise durch das Jugendamt – zu nutzen, wie es auch Selbstzahler getan hätten. Erst wenn außergerichtliche Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder gar eine besondere Dringlichkeit besteht, ist die VKH grundsätzlich zu gewähren.
In vielen Städten hat das Jugendamt die Elternberatung an freie Träger delegiert. Sie müssen regional klären, welche Voraussetzungen an den vergeblichen Einigungsversuch geknüpft werden, und dazu auch dem Gericht etwas vortragen. Das betrifft alle Kindschaftssachen wie das Sorge- und Umgangsrecht.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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