
Geringfügige Erhöhung des Kindesunterhalt ab dem 01.01.2025
Zum 01. Januar 2025 gab es eine Änderung der Kindesunterhaltbeiträge.
Der Kindesunterhalt hat sich nur geringfügig um wenige Euro erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 Tabelle kann hier eingesehen werden.
Der Mindestunterhalt für ein Kind unter fünf Jahren hat sich um 2 € etwa erhöht. Diese Erhöhung wirkt sich aber nicht einmal aus, da sich das Kindergeld ebenfalls um 5 € erhöht hat. Da dem anderen, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch eine Hälfte des Kindergeldes zusteht, sind von diesen 5 € Erhöhung wiederum 2,50 € von dem erhöhten Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
So werden dann aus den 355 € Mindestunterhalt für ein Kind unter fünf Jahren im Jahr 2024 ab dem Januar 2025 sogar 0,50 € weniger, also 354,50 €.
Die Selbstbehalte sind unverändert geblieben, der angemessene Selbstbehalt also bei 1750 €, der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen bei 1450 €, beim Nichterwerbstätigen 1200 € und der eheangemessene Selbstbehalt liegt weiterhin bei 1600 €.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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