Der Vater, der bereits im Besitz des Aufenthaltsbestimmungsrechts war, wollte mit seinem Kind für ein Jahr nach Argentinien umziehen.
Da er zur weiteren Planung mit seinem Arbeitgeber dringend eine Entscheidung des Familiengerichtes benötigte, beantragte er in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Übertragung des gesamten Sorgerechtes. Die Mutter wehrte sich dagegen, da sie den kompletten Bindungsabbruch zu dem Kind befürchtete.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn wieder aufgehoben mit der Begründung, dass für die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge kein dringendes Regelungsbedürfnis bestünde. Vor allem würden durch einen Umzug Fakten geschaffen werden, die sich auf das Kindeswohl gravierend auswirken könnten. Durch die faktische Präjudizwirkung würde erheblich in die Grundrechtsposition der Mutter eingegriffen werden.
Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg vom 09.09.2010, Az.: 11 WF 972/10
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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