Gerichte schreiten ein, wenn eine Gefährdung für das kindliche Wohl vorliegt. Gilt dies auch für vorbeugende Maßnahmen?
Ein Gericht hatte eine solche Auflage einer Mutter auferlegt. Die achtjährige Tochter lebte bei der Kindesmutter, welche auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge hatte. In dem Beschluss wies das Gericht die Mutter an, Regeln zur Nutzung von Medien aufzustellen und dem Kind bis zum zwölften Lebensjahr kein Smartphone zu überlassen. Fraglich war, ob das Gericht die Berechtigung zu einem solchen Beschluss hatte.
Grundsätzlich können solche Auflagen vom Gericht erlassen werden. Dazu bedarf es aber einer konkreten Gefahrenlage für das Kind. Liegt eine solche vor, so hat das Gericht einzuschreiten. Dies dient dem Schutze des Kindeswohls. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme einer Gefahrenlage begründeten.
Das OLG Frankfurt am Main hob die Anordnung im vorliegenden Fall auf (Beschl. v. 15.06.2018 – 2 UF 41/18). Die Kindererziehung ist vorrangig Zuständigkeit der Kindeseltern, weshalb sich die Gerichte zurückhalten müssen. Auch wenn es teilweise im Interesse der Kinder sein könnte solche Auflagen zu erlassen, ist es nicht Rolle des Gerichtes, das Kind in diesen Bereichen präventiv zu schützen.
Auch wenn man es sich im Familienrecht manchmal wünschen würde, dass die Gerichte mehr durchgreifen, so ist es richtig, dass die Gerichte nur dann in das Familiensystem eingreifen können, wenn es wirklich notwendig ist.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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