Mit Beschluss vom 07.08.2013 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das angemessen selbst genutzte Eigenheim beim Elternunterhalt unberücksichtigt bleiben soll.
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass das Kind neben seinen Einkünften auch seinen Vermögensstamm angreifen muss, um Unterhalt für die Eltern zu leisten. Allerdings ist die Vewertung des in angemessener Weise selbst genutzten Eigenheims nicht zumutbar. Eine Verwertung des Vermögens kommt dann in Betracht, wenn das sonstige vorhandene Vermögen das geschützte Altersvorsorgevermögen übersteigt. Dieses Altersvorsorgevermögen beträgt 5 % vom Bruttoeinkommen der gesamten Dauer des Berufslebens.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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