Aktuell

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 04.03.2008 mit:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete
Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie
Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter durch
Polizeibeamte geltend machen will. Das Landgericht wie auch das
Oberlandesgericht hatten die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der
Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage habe aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.


Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit verletzen. Die Sache wurde zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass die Verfassung nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete. Dem widerspräche es, wenn
schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden würden. Die
beabsichtigte Amtshaftungsklage werfe in erster Linie das Problem auf,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorsätzliche,
die Menschenwürde verletzende Amtspflichtverletzung zu einem Anspruch
auf Geldentschädigung führen müsse. Hierin sei eine schwierige, bislang
ungeklärte Rechtsfrage zu sehen. Mit der Ablehnung der
Prozesskostenhilfe hätten die Zivilgerichte dem Beschwerdeführer den
Zugang zu einer Klärung der Rechtsfrage durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung der Zivilgerichte verwehrt.

Eine Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Geldentschädigung wegen der Androhung von Folter ist mit diesem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht getroffen.

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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