
Elternunterhalt bedeutet, dass erwachsene Kinder für den ungedeckten Lebensbedarf ihrer bedürftigen Eltern aufkommen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung einer stationären Pflege nicht ausreichen.
Eine 1937 geborene Frau bezog im Jahr 2020 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von rund 7.000 Euro. Der Sozialhilfeträger verlangte diesen Betrag von ihrem Sohn. Dieser verdiente jährlich rund 118.000 Euro, also etwa 5.800 Euro netto im Monat. Seine Ehefrau erzielte ein ähnliches Einkommen. Die Familie lebte gemeinsam mit der Tochter in einem abbezahlten Einfamilienhaus. Zwei weitere Kinder der Mutter wurden nicht in Anspruch genommen.
Vor dem Amtsgericht bekam der Sohn zunächst Recht. Das Oberlandesgericht entschied anschließend jedoch zugunsten des Sozialhilfeträgers. Die abschließende Klärung oblag dem Bundesgerichtshof.
Auch vor dem BGH setzte sich der Sozialhilfeträger durch. Zwar darf nach dem seit dem 01.01.2020 geltenden Angehörigenentlastungsgesetz auf Kinder grundsätzlich nicht mehr zurückgegriffen werden, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung schließt jedoch nur den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger aus (§ 94 SGB XII), nicht die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinen Eltern. Es ist daher nicht nur auf ein Nettoeinkommen abzustellen, das sich aus dem Grenzbetrag von 100.000 Euro berechnet, wie der Sohn aus dieser Übergangsvorschrift ableiten wollte.
Die Entscheidung verdeutlicht die Funktionsweise des Angehörigenentlastungsgesetzes. Seit 2020 werden Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell deutlich entlastet. Ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers ist bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro ausgeschlossen. Maßgeblich ist dabei das Einkommen des einzelnen Kindes, das jeweils gesondert geprüft wird.
Oberhalb dieser Grenze lebt die Unterhaltspflicht nicht neu auf, sondern sie bestand ohnehin fort. Das Gesetz beschränkt lediglich den Anspruchsübergang, ohne die zivilrechtliche Unterhaltspflicht aufzuheben. Wenn das Einkommen die Grenze übersteigt, kann der Sozialhilfeträger verauslagte Leistungen zurückfordern.
Wie hoch die tatsächliche Zahlung ausfällt, hängt vom anrechenbaren Einkommen und dem geschützten Selbstbehalt ab. Zugleich stellte der BGH klar, dass sich aus der Grenze von 100.000 Euro kein entsprechend hoher pauschaler Selbstbehalt ableiten lässt. Die Leistungsfähigkeit ist weiterhin anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes zu bestimmen. Dabei können insbesondere vorrangige Unterhaltspflichten, berücksichtigungsfähige Belastungen und eine angemessene Altersvorsorge eine Rolle spielen.
In welchem Umfang ein Kind herangezogen werden kann, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen und sollte anwaltlich geprüft werden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 07.05.2025, XII ZB 563/24
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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