Das Familienrecht ermöglicht Eheleuten, mit einem Ehevertrag vom Gesetz abweichende Regelungen für ihre Ehe zu vereinbaren. Aber nicht sämtliche Vereinbarungen sind wirksam.
Grundsätzlich steht es den Eheleuten frei, durch einen Ehevertrag bestimmte Bereiche abweichend von gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass Regelungsgegenstand eines Ehevertrages nicht uneingeschränkt zulässig ist.
Ein im Jahr 1938 geborener Mann und eine im Jahr 1960 geborene Frau heirateten im Jahr 1981. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. 13 Jahr später schlossen sie einen Ehevertrag und vereinbarten darin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Scheidung der Eheleute erfolgte zwei Jahre später im Jahr 1996. Bei der Scheidung machte die Frau geltend, dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam sei.
Zunächst wurde durch das Gericht geprüft, ob eine eigene hinreichende Altersversorgung der Frau bestehe. Im vorliegenden Fall wurde diese angenommen, da die Frau Sport- und Gymnastiklehrerin mit viel Berufserfahrung war. Weiter wurde geprüft, ob eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der ehelichen Solidarität durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegeben sei. Dies wurde verneint. Hierbei wurde betont, dass der Vertrag aus seiner inneren Intention heraus nicht sittenwidrig sei, da dieser subjektiv nicht in schädigender Absicht abgeschlossen wurde, sondern beidseitig gewollt war und in der beidseitigen Vorstellung erfolgte, eine sinnvolle Regelung zu treffen.
Der BGH entschied somit, dass der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde durch die ehevertragliche Vereinbarung (Beschl. v. 27.05.2020 – XII ZB 447/19). Im Ergebnis wird die Frau nicht an der Rente des Mannes beteiligt.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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