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Ehevertrag und Gütertrennung: Zugewinnausschluss in der Unternehmerehe

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann im Scheidungsfall das Vermögen absichern, wenn ein Unternehmen im Spiel ist. Zu klären war, ob der Ausschluss des Zugewinnausgleichs dabei wirksam ist.

Kurzzusammenfassung

  • Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich über eine Gütertrennung grundsätzlich wirksam ausschließen.
  • Der BGH bestätigte einen solchen Ausschluss in einer Unternehmerehe (Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24).
  • Der Grund: Der Schutz des Unternehmens ist ein legitimer Beweggrund, und die Ehefrau war als Betriebswirtin und anwaltlich beraten nicht in einer unterlegenen Position.
  • Nutzt ein Ehevertrag eine Zwangslage oder eine deutlich schwächere Position aus, kann er sittenwidrig und unwirksam sein.
  • Eine Gütertrennung ist vor allem bei unternehmerischem Vermögen sinnvoll und sollte anwaltlich geprüft werden.

Hintergrund des Falls

Eine Unternehmensberaterin und ein Gesellschafter mehrerer Familienunternehmen heirateten und schlossen einen Ehevertrag über Gütertrennung ab. Sie schlossen den Zugewinnausgleich sowie das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht aus. Die Regelungen orientierten sich an den bestehenden Gesellschaftsverträgen. Zur Absicherung der Ehefrau wurde vereinbart, dass ihr ab einer Ehedauer von vier Jahren eine monatliche Versorgung von 5.000 Euro zusteht.

Nach zehn Jahren Ehe und drei gemeinsamen Kindern kam es zur Scheidung. Trotz des vertraglichen Ausschlusses machte die Ehefrau einen Zugewinnausgleich geltend. Sie hielt den Ausschluss für sittenwidrig, da er einseitig zu ihren Lasten gehe.

Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Ehefrau kein Recht. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs war demnach wirksam. Unternehmerische Interessen können ein legitimer Grund für eine Gütertrennung sein. Gerade bei sogenannten Unternehmerehen hat der Schutz des Vermögens einen hohen Stellenwert, da ansonsten der Bestand des Unternehmens gefährdet sein kann.

Entscheidend war zudem die Verhandlungssituation bei Vertragsschluss. Die Ehefrau befand sich nicht in einer unterlegenen Position: Als studierte Betriebswirtin konnte sie die finanziellen Auswirkungen des Ausschlusses überblicken und war bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich vertreten. Von einer ausgenutzten Zwangslage konnte daher keine Rede sein.

Bedeutung für Eheverträge und Gütertrennung

Die Entscheidung zeigt, dass ein Ehevertrag den Zugewinnausgleich grundsätzlich wirksam ausschließen kann. Im Rahmen der Vertragsfreiheit dürfen Eheleute ihren Güterstand gestalten und statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung vereinbaren.

Diese Vertragsfreiheit hat jedoch Grenzen. So darf ein Ehevertrag keine Zwangslage ausnutzen und keinen Ehegatten in eine deutlich schwächere Position bringen. Geschieht dies, kann der Ausschluss als sittenwidrig und damit als unwirksam eingestuft werden. Ob eine Regelung Bestand hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, beispielsweise von den Motiven, der wirtschaftlichen Ausgangslage beider Partner und einer angemessenen Absicherung.

Besonders bei unternehmerischem Vermögen ist eine sorgfältig gestaltete Regelung sinnvoll, um den Betrieb im Scheidungsfall vor einer Zerschlagung zu schützen. Ob eine Gütertrennung sinnvoll ist und wie diese rechtssicher formuliert wird, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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