Mit Trennung und Scheidung entfällt oft die Bereitschaft der Eheleute, die steuerlichen Pflichten gering zu halten. Fraglich ist jedoch, ob diese Bereitschaft eingefordert werden kann.
In diesem Fall des OLG Hamburgs (Beschl. v. 15.03.2019 – 12 UF 40/19) forderte der Mann seine von ihm bereits geschiedene Exfrau auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für den Zeitraum vor der Scheidung zuzustimmen. Dies lehnte sie jedoch ab. Während sie selbst bereits allein und unanfechtbar veranlagt war, war gegen den Mann ein Steuerbescheid bisher nur unter Vorbehalt ergangen.
Obwohl der Mann ausdrücklich erklärte, der Frau den eventuell entstehenden wirtschaftlichen Schaden zu erstatten, wenn sie die Zustimmungserklärung abgibt, lehnte sie dies weiterhin ab. Grund dafür war unter anderem die Verweigerung des Mannes, eine Sicherheitsleistung für den wirtschaftlichen Nachteil vorab zu erbringen. Anschließend machte der Mann seine Forderung gerichtlich geltend.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Mannes an und verpflichtete die Frau zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Soweit die Möglichkeit besteht, eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchzuführen, ist diese nämlich auch zu nutzen. Diese Pflicht aus der gemeinsamen Zeit besteht für die Zeit auch nach der Scheidung fort, für die eine gemeinsame Veranlagung möglich ist.
Im vorliegenden Fall hat der Mann einen etwaigen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, den die Frau durch die Zustimmung und Mitwirkung erleidet. Jedoch muss er dazu nicht in jedem Fall eine Sicherheitsleistung erbringen. Das Risiko, dass der Mann den Schaden nicht ohne weiteres erstattet, hat folglich die Frau zu tragen.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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