Aktuell

Der Wohnvorteil bei Bewohnen des eigenen Hauses beim Elternunterhalt

Was darf das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind von seinem Wohnvorteil in Abzug bringen? Das entschied der BGH nun ganz genau.

Der Wohnvorteil beim Elternunterhalt – worum geht es?

Wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird, entstehen hohe Kosten für die Pflege. Sehr häufig reicht die Rente und die Pflegeversicherung nicht aus, um diese Kosten zu decken. Dann muss der Staat einspringen und über Sozialhilfe die fehlenden Kosten abdecken. Diese Kosten versucht der Staat nun, sich bei den zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichteten Kindern zurückzuholen.
Bei der Prüfung, ob ein Kind genug Einkommen und Vermögen zur Zahlung von Elternunterhalt hat, wird auch berücksichtigt, wenn das Kind in einer eigenen Immobilie wohnt. Denn dann erspart das Kind die Zahlung von Miete und hat damit einen sogenannten Wohnvorteil. Was aber, wenn das Kind die Immobilie noch finanziert? Kann es dann sämtliche Ausgaben von diesem Wohnvorteil in Abzug bringen? Viele Fragen rund um die Berechnung dieses Wohnvorteils beim Elternunterhalt waren in der Rechtsprechung unklar.

Wie berechnet sich der Wohnvorteil?

Der BGH hat nun in einem Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 118/16 die Berechnung des Wohnvorteiles beim Elternunterhalt im Detail geklärt.
Zunächst ist dem Kind nicht der Wohnwert anzurechnen, den man objektiv am Markt als Miete für das Objekt erzielen kann. Es wird nur die Miete hinzugerechnet, die das Kind gemessen an seinem Einkommen tatsächlich erspart, was es also ansonsten für eine Miete ausgeben würde. Davon dürfen nicht nur – wie bei Berechnung von anderen Unterhaltsansprüchen üblich – die Zinsen abgezogen werden, sondern auch die Tilgung bis der Wohnwert erreicht ist. Die darüberhinausgehenden Tilgungsleistungen dürfen aber auch noch in Höhe von weiteren 5 % des Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden als zusätzliche Altersvorsorge. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese weiteren 5 % bereits bei einer anderen Anlageform wie einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung in Abzug gebracht worden sind.

Das Eigenheim des Kindes bleibt auf der ganzen Linie geschützt

Mit dieser Entscheidung hat der BGH Klarheit geschaffen, dass das Eigenheim des Kindes beim Elternunterhalt auf der ganzen Linie geschützt sein soll. Nachdem der BGH bereits zuvor entschieden hatte, dass keine Pflicht zu Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie besteht, muss dieser Schutz auch soweit reichen, dass ein Verkauf der Immobilie nicht dadurch erzwungen wird, indem die Finanzierung nicht gänzlich in Abzug gebracht wird und das Kind vielleicht nicht über ausreichende Mittel mehr zur Zahlung von Darlehen und Elternunterhalt verfügt.
Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

Mehr über Rechtsanwältin Christine Andrae

« Alle Artikel