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Der Hund nach der Trennung – Wer bekommt Babsi?

Die Gerichte hatten erneut zu entscheiden, wer den Hund nach der Trennung bekommt.

Der Ehemann hatte beim Auszug der Ehefrau verhindert, dass diese die vierjährige Malteserhündin Babsi mitnimmt. In den folgenden 1 ½ Jahren hatte er der Ehefrau die Hündin vorenthalten. Auch ein von der Ehefrau vorgeschlagenes Wechselmodell, bei dem man sich den Hund also zeitlich teilt, lehnte der Ehemann ab. Dass die Ehefrau für Babsi nach dieser Zeit noch nicht fremd war, ergab die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht. Hier lief Babsi vor den Augen des Gerichtes schwanzwedelnd auf sein Frauchen zu, ließ sich von dieser hochnehmen und blieb auf ihrem Schoß sitzen.

Da der Hund rechtlich wie eine Sache beurteilt wird, musste das Gericht eine Zuweisung des Hundes nach den Vorschriften über die Hausratsverteilung prüfen. Nachdem keiner der Ehegatten beweisen konnte, dass die Hündin ihm allein gehört, haben die Gerichte nach Billigkeit entschieden, dass der Hund der Ehefrau zugewiesen werden soll. Dabei war ausschlaggebend, dass der Ehemann deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass der die Beziehung zwischen Frauchen und Babsi nicht tolerieren und unterstützen wird. Eine sinnvolle Teilhabe beider Ehegatten an diesem „Haushaltsgegenstand“ wäre also nicht zu erwarten gewesen, wenn Babsi bei Herrchen geblieben wäre.

Das OLG Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 07.04.2014 – 18 UF 62/14 die Entscheidung des AG Stuttgart-Bad Canstatt bestätigt.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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