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Das nicht erwerbstätige verheiratete Kind leistet Elternunterhalt aus seinem Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten

Hat ein Kind keine eigenen Einkünfte, kann es zur Zahlung von Elternunterhalt aus seinem Taschengeldanspruch verpflichtet sein.

Ein Kind, das kein eigenes Einkommen hat, jedoch verheiratet ist, hat gegen seinen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Eheleute, die nicht getrennt leben, können diesen Unterhalt jedoch nicht gegen den Ehegatten einklagen. Einklagbar wäre lediglich ein Anspruch auf ein Taschengeld. Dieses Taschengeld stellt also ebenfalls ein Einkommen des Kindes dar. Aus diesem müsste das Kind Unterhalt für seinen Elternteil leisten.

Die Höhe des Taschengeldes wird in der Rechtsprechung mit 5-7% des bereinigten Nettoeinkommens des Ehegatten angesetzt. Hat der Ehegatte z. B. ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 3.000,-, würde das Taschengeld des anderen Ehegatten € 150-210,- betragen.

Von diesem Taschengeld muss dem Kind jedoch ein Anteil verbleiben. Es kann nicht verpflichtet werden, das gesamte Taschengeld für den Elternunterhalt zu verwenden. Verbleiben muss ihm nach derzeitiger Rechtsprechung ein Anteil von ca. 5 % vom Familienselbstbehalt, also dem Betrag, der der Familie mindestens verbleiben  muss. Dies sind derzeit ca. € 130,-. Nach Abzug dieses Anteils verbleibt im obigen Beispiel nur noch ein Betrag von ca. € 20,- bis€  80,-  für den Elternunterhalt.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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