Das OLG Brandenburg musste im Beschluss v. 20.12.2018 – 9 UF 86/18 entscheiden, wie damit zu verfahren ist, wenn eine gestörte Kommunikation und Kooperation der getrennten Elternteile untereinander auf das Kind übergeht.
Die Eltern eines 8-jährigen Mädchens führten im Zuge ihrer Trennung ein jahrelanges gerichtliches Verfahren um das Sorge- und Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Das Mädchen lebte dabei bei der Mutter, zu der es eine enge Bindung entwickelte, von der sie aber auch nachweislich gegen ihren Vater manipuliert wurde. Nach Jahren der gerichtlichen Auseinandersetzung erklärte das Mädchen, jeglichen Kontakt mit dem Vater ablehnen und ihn nicht mehr sehen zu wollen. Der letzte Umgangskontakt mit dem Vater fand dabei bereits Jahre vorher statt. Das Gericht sprach einen vollständigen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit des Mädchens aus.
Das OLG begründete seine Entscheidung mit Blick auf die Perspektive des Kindes. Das Kind könne nichts dafür, dass es manipuliert wurde. Eine Anordnung des Umgangs würde dabei jedoch zu ihren Lasten gehen. Es müsse akzeptiert werden, dass das Kind keine weiteren Auseinandersetzungen mehr dulden und mit der Sache abschließen und zu diesem Zwecke gänzlich auf Kontakt mit dem Vater verzichten wolle. Eine Entscheidung entgegen dem Willen des Kindes wäre in dieser Situation kindeswohlgefährdend. Im Fokus sollte jedoch stets das Kindeswohl stehen.
Der gerichtliche Umgangsausschluss könnte dann wieder aufgehoben werden, wenn die Maßnahme nicht mehr erforderlich bzw. wenn das Wohl des Kindes nicht mehr gefährdet ist.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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