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BGH: Adoption durch Lebenspartner nur bei Möglichkeit der Beteiligung des Samenspenders

Mit Beschluss vom 18.02.2015 hat der Bundesgerichthof (BGH) (Az.: BGH XII ZB 473/13) entschieden, dass eine Adoption in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn bei fehlender rechtlicher Vaterschaft dem leiblichen Vater oder Samenspender zuvor die Möglichkeit der Beteiligung am Adoptionsverfahren gegeben wurde. Dazu erforderlich ist grundsätzlich die vorherige Unterrichtung über das laufende Adoptionsverfahren.


In dem vom BGH zu entscheidenden Fall beantragte die Lebenspartnerin der Mutter die Annahme des Kindes, legte jedoch die Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters, eines privaten Samenspenders, nicht vor. Sie gab an, dass ihr der Name und der Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt seien, sie diese Daten jedoch nicht offenlegen würde.
Das Gericht entschied, dass bei noch nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft der in Betracht kommende Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben ist, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Diese Regelung findet nicht nur auf den Mann Anwendung, welcher der Mutter zur Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, sondern auch auf Samenspender. Dies soll dem Vater die Möglichkeit geben, die Annahme seines Kindes durch einen Dritten zu verhindern und sein Recht geltend machen zu können, in die Elternstellung einrücken zu können. Jedoch ist er nur dann am Adoptionsverfahren zu beteiligen, wenn er tatsächlich von seinem Recht auf Beteiligung Gebrauch macht. Um die effektive Ausübung dieses Rechtes zu ermöglichen, muss er allerdings überhaupt von der Geburt des Kindes und des anhängigen Adoptionsverfahren Kenntnis erlangen können. Nur wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der mögliche leibliche Vater oder Samenspender von vornherein nicht in die Elternstellung einrücken will oder sein Aufenthaltsort dauerhaft unbekannt ist, kann von einer Unterrichtung abgesehen werden. Bei einer anonymen Samenspende ergibt sich der Unwille des Spenders bereits aus den Umständen der medizinisch assistierten Zeugung.
Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, so besteht die Pflicht, den leiblichen Vater über das anhängige Adoptionsverfahren zu unterrichten. Dabei hat das Gericht eine Ermittlungspflicht. Es muss im Rahmen der Amtsaufklärung Bemühungen anstellen, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu ermitteln. Dabei trifft die weiteren Beteiligten am Adoptionsverfahren eine Mitwirkungspflicht. Sie haben sich vollständig und wahrheitsgemäß über die ihnen bekannten tatsächlichen Umstände zu erklären. Ist die Unterrichtung nicht möglich, weil wie im vorliegenden Fall der Antragssteller im Adoptionsverfahren die Preisgabe des Namens und des Aufenthaltsortes des leiblichen Vaters oder Samenspenders verweigert, so hat das Gericht die Adoption abzulehnen.
Das Gericht darf sich auch nicht damit begnügen, dass nach Angabe der antragstellenden Partei und der Mutter der vermeintliche leibliche Vater mit der Adoption einverstanden sei. Allenfalls wenn anderweitig erkennbar ist, dass der leibliche Vater im Vorhinein darauf verzichtet hat, von seinem Recht auf Geltendmachung der Vaterschaft Gebrauch zu machen, darf das Gericht von einer Unterrichtung absehen. Diese Überzeugung darf jedoch nicht alleinig auf den Angaben der Mutter und der Antragstellerin beruhen, sondern muss z. B. durch eine schriftliche Erklärung des leiblichen Vaters oder Samenspenders manifestiert sein.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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