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Bei unbilliger Härte kann der geschiedene Hauseigentümer nicht den Auszug des Exgatten verlangen

Nach einer Scheidung gibt es oftmals Diskussionen darüber, wer der geschiedenen Eheleute in der bisherigen Ehewohnung weiterleben darf. Problematisch kann dies sogar dann noch werden, wenn einer der Ehegatten der Hauseigentümer ist wie in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

 

Die Ehefrau zieht nach der Scheidung nicht aus dem Alleineigentum des Mannes aus

Der Mann war Eigentümer des Familienheimes. Seine geschiedene Ehefrau wollte dort wohnen bleiben. Nach der Scheidung verlangte der Ehemann den Auszug der Frau. Es wäre schließlich sein Haus. Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 23.08.2019 – 2 UF 119/18) widersprach ihm jedoch.

 

Kein Auszug bei unbilliger Härte trotz Alleineigentum

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau schwer an Krebs erkrankt und kümmerte sich im Familienheim um die gemeinsamen Kinder. Nach dem OLG musste dies Berücksichtigung finden. Um eine unbillige Härte zu verhindern konnte von der Ehefrau daher nicht verlangt werden, dass diese auszog. Das Gericht sprach der Frau ein Bleiberecht zu.

 

Mietverhältnis nach der Scheidung

In dem geschilderten Fall befasste sich das Gericht auch damit, was mit einer angemieteten Ehewohnung nach der Scheidung geschehen würde. Nach dem OLG Frankfurt am Main könne dann vom Vermieten verlangt werden das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten fortzuführen. Das Recht auf Änderung der mietrechtlichen Vereinbarung bestünde für ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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