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Trennung: Wann gehört das Geld auf dem Sparbuch dem Kind?

Nach der Trennung kommt es häufig zu einseitigen Abhebungen vom Konto der Kinder – Das kann zu Rückzahlungsansprüchen führen.


Haben Eltern für ihr Kind oder Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, stellt sich nach der Trennung der Eltern häufig die Frage, ob sie das angelegte Geld verbrauchen dürfen.

Da eine Trennung immer Kosten mit sich bringt, wird das angesparte Geld meist aus der Not heraus für die Mehrkosten verwendet, die ein Umzug oder die Aufteilung von Haushaltsgegenständen mit sich bringen.

Hier ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich um Geld des Kindes, macht sich der Abhebende schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kind.

Geld des Kindes oder Geld des Einzahlers?

Entscheidend für diese Frage ist, mit welchem Willen der Errichtende das Sparbuch angelegt hat. Wollte dieser, dass nur das Kind an dem eingezahlten Geld berechtigt sein soll oder nicht? Dies wird anhand von Indizien entschieden.

Wichtiges Indiz ist zunächst, ob das Sparbuch auf den Namen des Kindes eingerichtet worden ist. Das allein ist aber noch nicht entscheidend. Von Bedeutung ist zudem, ob der Errichtende im Besitz des Sparbuches geblieben ist oder dieses ausgehändigt hat, denn laut Gesetz hat der Besitzer des Sparbuches die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben. Gibt er das Sparbuch nach Einrichtung nicht aus der Hand, wird vermutet, dass er Inhaber der Forderung bleiben möchte.

Ist dies aber nicht der Fall, kann man davon ausgehen, dass der Errichter das Sparbuch als einen Vertrag zugunsten Dritter, also zugunsten des Kindes, betrachtet und seine eigene Verfügungsmöglichkeit aufgeben wollte. In diesem Falle handelt es sich bei dem Sparguthaben um Vermögen des Kindes.

Wird Vermögen des Kindes verbraucht, ist dies ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber dem Kind gemäß § 1664 BGB. Das verbrauchte Geld ist dem Kind zu erstatten.

Und zwar auch dann, wenn das Geld für den Unterhalt des Kindes verwendet worden ist, denn zum Unterhalt sind die Elten dem Kind gegenüber aus ihrem eigenen Einkommen verpflichtet. Nur in Notsituationen, in denen der Unterhalt aus dem eigenen Einkommen nicht gewährleistet wäre, könnte ein Vermögensverbrauch gerechtfertigt sein.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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