Die Düsseldorfer Tabelle wurde mitten im Jahr geändert. Der Kindesunterhalt wurde erhöht.
Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kindesfreibetrags, des Kindesgelds und des Kinderzuschlags verabschiedet hat, sind die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nun angepasst worden. Die Erhöhung des Kindergeldes, an dem in der Regel beide Elternteile partizipieren, wird jedoch erst ab dem 01.01.2016 auch dem Unterhaltsschuldner zugute kommen.
Eine Verpflichtung zu einer rückwirkenden Zahlung des erhöhten Kindesunterhalts besteht jedoch nicht.
Der Mindestunterhalt für ein Kind in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt damit nach Abzug des hälftigen Kindesgeldes nun € 236,- statt der bisherigen € 225,-.
Die neue Düsseldorfer Tabelle kann hier eingesehen werden.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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