Aktuell

Kein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander kommunizieren können

Das Oberlandesgericht Brandenburg musste entscheiden, ob die Eltern das Sorgerecht für die dreijährige Tochter gemeinsam ausüben können oder nicht.

In diesem Falle waren die Eltern dazu nicht in der Lage. Der Vater zeigte ein mangelndes Interesse an den Angelegenheiten, die seine Tochter betrafen. Auch die Umgänge nahm er nicht regelmäßig war. Vor allem aber war er bei Gesprächen beim Jugendamt und Gericht nicht in der Lage, andere Personen zu Wort kommen zu lassen. Er unterbrach dieser immer wieder und verließ sogar den Sitzungssaal. Es kam sogar zu Rangeleien zwischen den Eltern in Anwesenheit der Tochter. Vor diesem Hintergrund war auch das Oberlandesgericht der Ansicht, dass die Eltern, vor allem jedoch der Vater, auch in naher Zukunft nicht in der Lage sein würden, die eigenen Befindlichkeiten zurückzustellen und lediglich eine sachliche Kommunikation über die Bedürfnisse der gemeinsamen Tochter zu führen. Aufgrund der heftigen Auseinandersetzungen waren nachteilige Auswirkungen auf die seelisch-emotionale Entwicklung des Kindes zu befürchten. Das Sorgerecht wurde daher der Mutter übertragen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2014, 9 UF 160/13).

Allerdings handelt sich hierbei um einen Ausnahmefall. Nur dann, wenn aufgrund der fehlenden Kommunikationsbereitschaft der Eltern eine erhebliche Schädigung für die Entwicklung des Kindes erwartet werden kann, liegen die Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts vor.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

Mehr über Rechtsanwältin Christine Andrae

« Alle Artikel