Familienrecht

 

Unterhalt

Unterhaltspflichten können gegenüber mehreren Personen bestehen, gegenüber dem Kind, dem Ehegatten, den Eltern und mittlerweile auch gegenüber dem nichtehelichen Elternteil. Um den Unterhalt zunächst überhaupt berechnen zu können, benötigt der Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltsverpflichteten Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse. Hierfür steht ihm ein Auskunftsanspruch zu, der den anderen zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet.

Familienunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, (§ 1589 BGB). Das betrifft folglich die eigenen Eltern und Kinder, eheliche wie auch nichteheliche. Kinder, die sich in der Schulausbildung befinden, sind stets unterhaltsberechtigt. Ansonsten ist zu prüfen, ob ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt besteht, oder ob das Kind erwerbspflichtig ist, weil es etwa weder einer Schul- noch einer Berufsausbildung nachkommt.
Aufbringen müssen die Eltern den Unterhalt für ihre Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Höhe richtet sich dabei pauschal nach der durch die Leitlinien der Oberlandesgerichte ergänzte Düsseldorfer Tabelle. Wer jedoch nicht imstande ist, diesen Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB und damit auch nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

Ehegattenunterhalt
Solange die Ehe andauert, sind die Ehegatten zum Unterhalt der Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen verpflichtet. Sobald sie getrennt leben, kann der eine Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist. Wann dies der Fall ist und wann der nichterwerbstätige Ehegatte darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, hängt von den persönlichen Umständen ab und ist daher auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Insbesondere die Betreuung von Kindern durch einen Ehegatten spielt hier eine elementare Rolle.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In den letzten Jahren wurden seitens des Gesetzgebers die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern unternommen. Dem will man nun auch hinsichtlich der Stellung der verheirateten Mutter gegenüber der nicht verheirateten nachkommen. So stand bis dato nur der Ehegattin ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten zu. Nunmehr hat auch die nicht verheiratete Mutter gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche und zwar in Form Krankheits- und Betreuungsunterhalt. Kann sie infolge der Schwangerschaft und anschließend aufgrund der Pflege und Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, ist der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dies ist er aktuell lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Am 28.02.2007 entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass diese Begrenzung der Unterhaltspflicht auf drei Jahre gegen die Verfassung verstoße, weil das nichteheliche Kind dadurch gegenüber dem ehelichen Kind, dessen Mutter zumindest bis zum achten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbsobliegenheit trifft, benachteiligt würde. Bis zum 31.12.2008 muss der Gesetzgeber nun eine neue Regelung treffen.