Familienrecht

 

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe kann nur durch Gerichtsurteil und erst dann erfolgen, wenn sie als gescheitert anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn

  • beide Ehegatten die Trennung wünschen und seit einem Jahr getrennt leben
  • nur ein Ehegatte die Trennung wünscht, die Trennung jedoch schon seit 3 Jahren andauert
  • oder, obwohl die Trennung noch kein Jahr andauert, die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen des anderen Ehegatten unzumutbar ist.

In dem gerichtlichen Scheidungsverfahren muss der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Will der Antragsgegner in diesem Verfahren keine eigenen Anträge (z. B. wegen Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich) stellen und dem Antrag des Antragstellers auf Scheidung lediglich zustimmen, bedarf er nicht einer anwaltlichen Vertretung.

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass sich scheidungswillige Ehegatten gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen können. Der Rechtsanwalt kann jedoch immer nur die Interessen einer Partei vertreten. Vertritt er zwei Parteien, die – wie hier der Fall – in einem Verfahren als Gegner mit widerstreitenden Interessen auftreten, begeht er einen Parteiverrat.

Hat sich ein Ehegatte zur Trennung entschlossen, gibt es zahlreiche Dinge, die er berücksichtigen sollte. Gerade im Hinblick auf die Beweisführung im anstehenden Scheidungsverfahren ist es zum Beispiel von Vorteil, wichtige Dokumente über das Einkommen und die Vermögenswerte des Ehegatten zu sichern, bevor dies nicht mehr möglich ist.Hierzu ist eine ausführliche anwaltliche Beratung zum einem frühen Zeitpunkt stets anzuraten.

weitere Informationen unter: www.scheidung-koeln.org