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Die Mietwohnung nach der Trennung – Wer zahlt die Miete? Muss der Ehegatte der Kündigung zustimmen? Was passiert mit der Kaution?

Es kommt zur Trennung und ein Ehegatte zieht aus. Was passiert nun mit der Wohnung? Wer zahlt die Miete? Kann man die Wohnung kündigen? Bekomme ist die Kaution zurück?

Muss der Ehegatte weiterzahlen, der in der Wohnung bleibt?

Gemeinsame Mieter haften als Gesamtschuldner für die Miete

Im Regelfall haben die Eheleute die Mietwohnung gemeinsam angemietet. In diesem Fall haften sie als Gesamtschuldner nach § 426 Abs.1 BGB für die Miete. Der Vermieter kann jeden der Mieter in vollem Umfang für die Miete haftbar machen. Im Innenverhältnis schuldet jedoch jeder Ehegatte nur die Hälfte der Miete. Dies ist jedenfalls die Grundregel. Etwas Abweichendes von dieser Regel kann zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Haben diese etwa vereinbart, dass einer von beiden die Miete allein oder zu einem größeren Anteil tragen soll, ist dies eine anderweitige Bestimmung von der Grundregel des § 426 Abs.1 BGB. Wer sich auf solch eine anderweitige Vereinbarung beruft, muss diese aber auch beweisen. Das entschied vor Kurzem noch einmal das OLG Bremen, Beschluss v. 17.02.2016, 4 WF 184/15.

Aber wie soll es mit der Wohnung weitergehen?

Nach dem Auszug eines Ehegatten, nutzt der andere die Wohnung allein. Da er den Nutzen nun allein trägt, müsste er die Miete auch allein tragen. Dies hängt aber davon ab, ob der Auszug eine gemeinsame Entscheidung war oder nicht und ob der verbleibende Ehegatte die Wohnung weiterbewohnen oder aufgeben will.

War der verbleibende Ehegatte mit dem Auszug des anderen nicht einverstanden, wird ihm die Wohnung aufgedrängt. Man spricht von einer aufgedrängten Bereicherung. In diesem Falle bleibt es für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist von grundsätzlich 3 Monaten und einer sich hieran anschließenden Kündigungsfrist bei der anteiligen Haftung beider Ehegatten.

Will der verbleibende Ehegatte die Wohnung allerdings nicht kündigen, sondern weiterbewohnen, muss er die Miete spätestens nach Ablauf dieser Fristen auch alleine tragen.

Waren sich beide Eheleute einig, dass die Wohnung gekündigt wird und ein Ehegatte die Wohnung noch für die restliche Dauer bewohnt, haften immer noch beide Ehegatten für die Miete. Allerdings ist dem noch verbleibenden Ehegatten nur die Hälfte der Differenz zu der Miete zu erstatten, die dieser für eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende neue Wohnung bezahlen würde. Beträgt die Miete der Ehewohnung etwa 800.00 € und die Miete der neuen Wohnung 330,00 €, müsste der bereits ausgezogene Ehegatte die Hälfte der Differenz, also 135,00 € bezahlen.

Die Verbrauchskosten trägt übrigens der in der Wohnung verbleibende Ehegatte allein.

Die Zahlung der Miete kann durch die Zahlung von Unterhalt überlagert werden

Muss ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen, wird die Zahlung der Miete bei dieser Unterhaltsberechnung oft berücksichtigt. In diesem Falle kann eine anteilige Haftung für die Miete nicht noch einmal geltend gemacht werden. Dies könnte zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Miete führen. Daher muss immer geklärt sein, ob die Pflicht zur Beteiligung bereits über den errechneten Unterhalt beglichen worden ist.

Und was passiert mit der Kaution?

Ein Anspruch auf Erstattung von Kaution besteht nicht bereits mit dem Auszug eines Ehegatten und auch dann nicht, wenn der Vermieter das Mietverhältnis nur mit einem Ehegatten fortsetzt. Erst bei Beendigung des Mietvertrages wird ein etwaiger Anspruch auf Rückgewähr der Kaution gegen den Vermieter fällig.  Dann erst kann der ausgezogene Ehegatte seinen Anspruch auf Erstattung von Kaution geltend machen. Dies kann also zum Teil erst Jahre später der Fall sein.

Muss der Ehegatte der Kündigung des Mietvertrages zustimmen?

Was kann man tun, wenn der Ehegatte die Wohnung nicht kündigen will? Die Außenhaftung gegenüber dem Vermieter bleibt schließlich bestehen, solange man im Mietvertrag steht.

Gegenüber dem Vermieter besteht kein Anspruch, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Und kündigen kann man die Wohnung nur gemeinsam. Eine Kündigung des Vertrages nur durch einen der Ehegatten ist nicht wirksam.

Ob der Ehegatte an der Kündigung mitwirken muss, ist rechtlich umstritten. In Betracht kommt zwar ein Anspruch auf Aufhebung der Mietgemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB als Grundlage für solch eine Mitwirkung.

Dem stehen allerdings familienrechtliche Vorschriften entgegen. In den §§ 1361b BGB und 1568a BGB ist für die Ehewohnung geregelt, dass rechtsgestaltende Eingriffe in das Mietverhältnis, wie also die Kündigung, erst ab der Rechtskraft der Scheidung gestattet sind. Damit scheidet eine Kündigung ohne Zustimmung des Ehegatten vor der Scheidung aus.

Nur ausnahmsweise kann vor der Scheidung die Mitwirkung zur Kündigung erzwungen werden, wenn etwa der Ehegatte, der die Wohnung bewohnt und im Innenverhältnis zahlen muss, die Miete nicht entrichtet und der andere Ehegatte von Vermieter in Anspruch genommen wird.

Fazit: Eine Einigung über die Mietwohnung spart viel Ärger

Es bringt viele Unklarheiten mit sich, wenn die Ehegatten sich bei einer Trennung nicht darüber einigen, was mit der Wohnung passieren soll. Wollen die Ehegatten sich viel Ärger und die Kosten für Auseinandersetzungen sparen, sollten sie sich bereits bei der Trennung einigen, wer in der Wohnung verbleibt und wie die Kosten verteilt werden.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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