Wie lange besteht ein Anspruch der Mutter oder des Vaters auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes? In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist der Unterhaltsanspruch relativ sicher. Wie geht es aber danach weiter?
Anmerkung zum BGH-Urteil vom 06.10.2010 – XII ZR 202/08
Muss sich ein Student, der seinem Kind gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die ihn zur Zahlung des Unterhaltes befähigen würden?
Der Vater, der bereits im Besitz des Aufenthaltsbestimmungsrechts war, wollte mit seinem Kind für ein Jahr nach Argentinien umziehen.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 15.09.2010 mit: Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.
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Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 03.08.2010 mit:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am
1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals
unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die
Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu
tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und
beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1
Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige
Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung
der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach
§ 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit
Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines
nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter
wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,
ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 14.07.2010 mit: Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene
Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der
Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der
Begründung ab, dass Voraussetzung für die Zahlung einer
Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur
Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene
Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht erfülle.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 10.06.2010 über eine Zuweisung der Ehewohnung an einen der getrennt lebenden Ehegatten.
Gemäß § 1361b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
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Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Erfolgsaussichten einer Klage auf Kindesunterhalt gegen den Großvater zu entscheiden.
Gemäß § 1606 Abs. 2 BGB haften die Großeltern für den Kindesunterhalt der Enkel, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 08.04.2010 mit:
Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ (SGB II) und bezog
Sozialgeld. Das Kindergeld wurde - wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ausdrücklich angeordnet - in voller Höhe als leistungsminderndes
Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet.