Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 03.08.2010 mit:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am
1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals
unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die
Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu
tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und
beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1
Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige
Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung
der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach
§ 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit
Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines
nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter
wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,
ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 14.07.2010 mit: Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene
Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der
Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der
Begründung ab, dass Voraussetzung für die Zahlung einer
Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur
Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene
Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht erfülle.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 10.06.2010 über eine Zuweisung der Ehewohnung an einen der getrennt lebenden Ehegatten.
Gemäß § 1361b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
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Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Erfolgsaussichten einer Klage auf Kindesunterhalt gegen den Großvater zu entscheiden.
Gemäß § 1606 Abs. 2 BGB haften die Großeltern für den Kindesunterhalt der Enkel, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 08.04.2010 mit:
Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ (SGB II) und bezog
Sozialgeld. Das Kindergeld wurde - wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ausdrücklich angeordnet - in voller Höhe als leistungsminderndes
Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 01.07.2009 - Az.: 2 UF 19/09 - entschieden, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten nach der Trennung umfassende Auskunft über das Vermögen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu erteilen.
Die Pressestelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte teilte am 03.12.2009 mit:
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 23.11.2009 mit:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.
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Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes teilte am 03.11.2009 mit: Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen
Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch
die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes teilte am 22.10.2009 mit: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).