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Berechnung des Kindesunterhaltes beim Wechselmodell

Wenn Eltern sich trennen, hat dies oftmals weitreichende Folgen für den Unterhalt. Meist lebt das Kind nur bei einem Elternteil und der andere ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Doch wie sieht das beim sogenannten Wechselmodell aus?

Teilen sich die Eltern die Alltagsbetreuung des Kindes hälftig, spricht man von einem Wechselmodell. Dabei ist zu beachten, dass kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere. Der Betreuungsaufwand muss annähernd gleich verteilt sein. Wie dies genau gestaltet ist, liegt bei den Eltern selbst.
Ein echtes Wechselmodell ist nur dann gegeben, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Elternteilen liegt. Beide Haushalte müssen für das Kind einen verlässlichen Lebensmittelpunkt bilden. Dabei kommt der zeitlichen Komponente bei der Berechnung der Betreuung nur eine Indizwirkung zu.

Unterhalt im Wechselmodell

Doch wie lässt sich der Kindesunterhalt bei solch einem Wechselmodell berechnen? Laut Rechtsprechung des BGH (Az.: XII ZB 599/13 vom 05.11.2014) sind bei einem echten Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Danach kann die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
Während bei anderen getrennt lebenden Eltern ein Elternteil den Unterhalt in Form von Betreuung (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Schulmaterialien etc.) übernimmt und der andere Teil barunterhaltspflichtig ist, sind beim Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Hier lebt das Kind in beiden Haushalten. Daher ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, dass doppelte Fixkosten wie Wohn- und Fahrtkosten entstehen können. Aus diesem Grund erhöht sich der Unterhalt entsprechend.

Berechnung des Kindesunterhalts

Bei der Bemessung des Unterhalts wird zunächst das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern addiert. Anhand dieses Ergebnisses wird der Unterhaltsbedarf der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Kommt es, wie bei den meisten Wechselmodellen, zu Mehrkosten, vor allem wegen erhöhter Fahrt- und Wohnkosten, werden diese dem Unterhalt noch hinzugerechnet.
Wie und an welcher Stelle das Kindergeld in Abzug zu bringen ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Allerdings erscheint es am gerechtesten, das gesamte Kindergeld vorab vom Unterhaltsbedarf abzuziehen  (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2013 – II-7 UF 45/13).

Vom Einkommen der Eltern wird ein angemessener Selbstbehalt in Höhe von üblicherweise € 1.300,- in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beträge werden zueinander in Relation gesetzt. Entsprechend dieser Quote sind die Eltern jeweils zur anteiligen Zahlung des errechneten Unterhaltes verpflichtet.

Der Bezieher des Kindesgeldes ist zudem zum Ausgleich der Hälfte an den anderen Elternteil verpflichtet.

Wichtig für den Unterhaltsprozess

Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und ein echtes Wechselmodell vorliegt, hat kein Elternteil das Recht, den Unterhalt für das Kind bei dem anderen einzuklagen. Denn nur der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt, hat das Recht, das Kind  gerichtlich zu vertreten. Bei einem echten Wechselmodell muss also ein Pfleger bestellt werden, der das Kind im Verfahren vertritt.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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