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BAföG hat Vorrang beim Kindesunterhalt!

Verlangt ein Kind, das sich in einer Ausbildung befindet, Unterhalt von den Eltern, stellt sich immer wieder die Frage, ob das Kind verpflichtet ist, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Tatsächlich ist das Kind verpflichtet, einen Antrag auf BAföG-Leistungen zu stellen. Das OLG Hamm hat mit einer Entscheidung vom 26.09.2013 (2 WF 161/13) die Rechtsansicht bestätigt, dass es einem Kind zumutbar ist, von den besonders günstigen Konditionen des BAföG-Darlehens Gebrauch zu machen. Denn die Ausbildungsförderung wird nach § 17 Abs. 2 BAföG-Gesetz zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt.

Dieses Darlehen ist zudem unverzinslich und muss erst 5 Jahr nach Ende der Förderung mit monatlichen Raten von mindestens € 105,- getilgt werden. Von der Rückzahlung kann das Kind in bestimmten Fällen sogar freigestellt werden.

Besteht ein Anspruch des Kindes auf BAföG-Leistungen, ergibt sich hieraus, dass die Eltern nach den Vorschriften des BAföG-Gesetzes als nicht leistungsverpflichtet betrachtet werden. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind also bereits knapp bemessen. In dieser Situation muss der Wunsch des Kindes, nach Beendigung der Ausbildung nicht bereits mit einem Darlehen belastet zu sein,  zurückstehen.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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