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Abhebungen vom Sparkonto der Kinder – Schadensersatzanspruch gegen die Eltern

Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 entschieden, dass Kidner einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Eltern haben, wenn die Eltern vom Sparkonto der Kinder Geld abheben und die entstandene Differenz nicht nachweislich ausgeglichen haben.

Töchter forderten Schadensersatz von ihrem Vater

Zwei Töchter klagten gegen ihren Vater Schadensersatz beim zuständigen Familiengericht ein. Der Vater soll Geld vom Sparbuch seiner Kinder abgehoben haben. Die Sparbücher waren für seine Töchter angelegt. Das abgehobene Geld diente nach Angaben des Vaters zur Einrichtung des Kinderzimmers und zum Kauf von Geschenken für die Kinder. Die Klage der Mädchen hatte Erfolg. Der Vater reichte gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Beschwerde ein. Vor dem OLG Bremen scheiterte er damit.

Aufwendungen bewegten sich im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht

Das OLG Bremen bestätigte die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts. Das Familiengericht habe den beiden Mädchen zurecht einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zugesprochen. Die Eltern hätten für die Vermögenssorge ihrer Kinder einzustehen. Eine eigennützige Verwertung des Geldes der eigenen Kinder sei nicht gestattet. Vermögenssorge sei fremdnützige Verwaltung. Das Kindervermögen solle bewahrt werden und dem Kind nutzen. Es sei auch dann eine Pflichtverletzung der Vermögenssorge gegeben, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten würden, für die sie von dem Kind keinen Ersatz verlangen könnten. Ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind stünde dann nicht zu, wenn die Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tätigten. Die Eltern schuldeten ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Dieser sei nicht von den Kindern zu tragen. Dies gelte sowohl für die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch für den Kauf von Geschenken und Finanzierungen von Urlaubsreisen.
Ob die Kinder oder die Eltern Inhaber von Forderungen aus dem Sparkonto sind hänge davon ab, was derjenige, der das Sparkonto errichtet hat, erkennbar wollte. Vorliegend seien die Sparbücher für die beiden Kinder angelegt worden. Auf das Konto sollten, z.B. Einzahlungen der Großeltern für die Kinder vorgenommen werden können. Das auf dem Sparkonto befindliche Geld sei kein eigenes Geld der Eltern. Eine derartige Fallkonstellation spreche dafür, dass es sich um einen Vertrag zu Gunsten der Kinder handle.

Fazit: Die elterliche Sorge umfasst auch die Vermögenssorge. Vermögen welches dem Kind zuzuschreiben ist, darf von den Eltern nicht eigennützig verwendet werden. Anschaffungen und Investitionen, die der Unterhaltspflicht unterliegen, dürfen daher nicht vom Sparkonto der betreffenden Kinder bestritten werden. Sinn und Zweck der Unterhaltspflicht ist es, dass die Eltern für ihr Kind aufkommen. Minderjährige Kinder müssen ihren Unterhalt also nicht selbst bestreiten. Die Eltern kommen somit ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, wenn sie den Unterhalt aus dem Vermögen des Kindes bestreiten. Den Kindern entsteht durch die Abhebungen ein Schaden, wenn diese nicht ausgeglichen werden. Diesen können sie von ihren Eltern ersetzt verlangen.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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